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Gewinnverteilungsabrede bei der Realteilung
Ist eine rückwirkende Änderung möglich?
Das Instrument der Realteilung ist seit langer Zeit gut bekannt und im Einkommensteuergesetz verankert. Dennoch zeigt ein anhängiges Verfahren, dass es immer noch zu klärende Fragen gibt. Bei einer rechtzeitigen Vereinbarung wäre diese konkrete Rechtsunsicherheit vermeidbar, was der Beitrag aufzeigt und auch nachdrücklich empfiehlt.
Die [i]Eggert, Der neue Realteilungserlass des BMF, BBK 3/2019 S. 138 NWB ZAAAH-06028 Gewinnverteilung in Realteilungsfällen wurde vonseiten des BMF hinreichend ausführlich „festgelegt“.
Abweichende Vereinbarungen in Gesellschaftsverträgen finden sich regelmäßig nicht.
Eine Abweichung von der BMF-Auffassung ist rechtssicher aufgrund einer Regelung im Realteilungsvertrag erreichbar. Über die Wirksamkeit einer rückwirkenden Vereinbarung muss der BFH erst noch urteilen.
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I. Regelung zur Realteilung im Gesetz
1. Realteilung zu Buchwerten
Das Gesetz formuliert in § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG wie folgt:
„Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich ...