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Gebäude-AfA bei nachträglichen Herstellungskosten
Fallbeispiel
Ein vor 23 Jahren von der GmbH für 800.000 € erworbenes und seitdem mit 2 % p. a. abgeschriebenes Gebäude (Baujahr: 1975) wird im Jahr 2024 für 200.000 € + 19 % USt durch einen Anbau erweitert. Die Rechnung wird durch Banküberweisung beglichen. Die Fertigstellung ist Mitte Mai 2024. Die Restnutzungsdauer beträgt zu diesem Zeitpunkt noch ca. 60 Jahre.
Einführung
Sind für ein Wirtschaftsgut nachträgliche Herstellungskosten aufgewendet worden, ohne dass hierdurch ein anderes Wirtschaftsgut entstanden ist, bemisst sich die weitere AfA entweder nach der bisherigen Bemessungsgrundlage zzgl. der nachträglichen Herstellungskosten, wenn die bisherige AfA nach den für Gebäude aufgestellten Prozentsätzen i. S. d. § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG erfolgte, oder nach dem Buch- bzw. Restwert zzgl. der nachträglichen Herstellungskosten, wenn die bisherige AfA linear, degressiv oder bei Gebäuden nach der niedrigeren tatsächlichen Restnutzungsdauer erfolgte. Im letzteren Fall bemisst sich die AfA vom Jahr der Entstehung der nachträglichen Herstellungskosten an nach der Restnutzungsdauer, die ggf. unter Berücksichtigung des Zustands des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Beendigung der nach...