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Steuerfreier Sanierungsertrag nach § 3a EStG und § 7b GewStG
(1) Die gesonderte Feststellung gem. § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG der Höhe des Sanierungsertrags nach § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG erfolgt in einem eigenständigen Verwaltungsakt und wird bei einer Mitunternehmerschaft einheitlich vorgenommen (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO). Dieser Feststellungsbescheid ist als Grundlagenbescheid für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO bindend (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO). (2) Die Stellung eines Antrags nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (UStAusfVerm/StRÄndG) oder nach § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG i. d. F. des UStAusfVerm/StRÄndG ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (Bezug: § 3a Abs. 1, Abs. 4, § 3c Abs. 4, § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG; § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO; § 7b, § 36 Abs....