Instanzenzug: LG Gießen Az: 7 KLs 7/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit zweifachem Handeltreiben mit Cannabis, wegen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen sowie wegen Besitzes von Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Daneben hat es Einziehungsentscheidungen gegen den Angeklagten getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens sowie zur teilweisen Aufhebung und Neufassung der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
21. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat aus prozessökonomischen Gründen die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht festgesetzten Rechtsfolgen mit Ausnahme der angeordneten Einziehung der drei benutzten schwarzen Kryptomobiltelefone Modell X2 eines unbekannten Herstellers, da deren Einziehung neben den übrigen Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt (§ 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Die Einziehungsentscheidung entfällt insoweit.
32. Die Verfahrensrüge hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg.
43. Während die umfassende Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, bedarf die Einziehungsentscheidung der (weiteren) Korrektur.
5a) Die Einziehung des sichergestellten Bargelds in Höhe von 4.875 Euro kann zwar – anders als von der Strafkammer ohne nähere Begründung angenommen – nicht auf „§§ 73, 74 StGB“ gestützt werden. Die am aufgefundenen Geldscheine sind keine Tatmittel (§ 74 StGB) für die verfahrensgegenständlichen Taten aus dem Jahr 2021 bzw. für die Tat vom (Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum). Anhand der Urteilsfeststellungen lässt sich auch ausschließen, dass das in der Wohnung des Angeklagten sichergestellte Bargeld als Tatertrag (§ 73 StGB) aus einer der abgeurteilten Taten herrührt.
6Allerdings hat die Abschöpfung des sichergestellten Bargelds in Höhe von 4.875 Euro im Ergebnis als erweiterte Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 StGB Bestand. Denn die Strafkammer hat – insofern belegt durch eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung – die Überzeugung gewonnen, dass die bei der Wohnungsdurchsuchung aufgefundenen Barmittel insoweit ebenfalls aus (nicht näher konkretisierbaren) Betäubungsmitteldelikten des Angeklagten stammten. Erfüllt ist auch das von Teilen der Rechtsprechung nicht nur für die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 i.V.m. § 73c Satz 1 StGB, sondern auch für eine erweiterte Einziehung von Taterträgen nach § 73a Abs. 1 StGB aufgestellte Erfordernis, dass das Erlangte zum Zeitpunkt der Begehung einer urteilsgegenständlichen Tat im Vermögen des Angeklagten gegenständlich oder in Gestalt eines Surrogats vorhanden war (vgl. , Rn. 7 mwN). Der Senat fasst daher den Ausspruch über die Einziehung von 4.875 Euro Bargeld neu; § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da nicht erkennbar ist, dass sich der Angeklagte wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
7b) Die Anordnung der Einziehung von zwei Mobiltelefonen der Marke Apple des Typs i-Phone, einem Mobiltelefon der Marke Nokia und vier originalverpackten schwarzen Kryptomobiltelefonen Modell X2 eines unbekannten Herstellers hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Voraussetzungen von § 74 StGB sind nicht mit Tatsachen belegt.
8Die Strafkammer hat hinsichtlich der Mobiltelefone des Angeklagten ausdrücklich festgestellt, dass im Ermittlungsverfahren „kein Kryptohandy aufgefunden“ wurde, von welchem „die festgestellten Nachrichten des Angeklagten […] gesendet und empfangen wurden“. Dass die eingezogenen Gegenstände Tatmittel gerade für die verfahrensgegenständlichen Taten sind, ist aber Voraussetzung für eine Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB (, NStZ-RR 2023, 174 mwN).
9Hinsichtlich der vier originalverpackten, offensichtlich unbenutzten Kryptomobiltelefone aus dem Tresor des Angeklagten sind derartige Feststellungen ausgeschlossen. Gleiches gilt für die drei unkryptierten Mobiltelefone der Marke Nokia und der Marke Apple des Typs i-Phone. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hat deshalb die Einziehung dieser Mobiltelefone zu entfallen.
104. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Menges Appl Zeng
Grube Schmidt
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:070125B2STR416.24.0
Fundstelle(n):
FAAAJ-85252