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Ertragsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften
Überlegungen zur Umsetzung in der Praxis
[i]Martz, Fotovoltaik-Anlage, Grundlagen, NWB ZAAAE-28828 Mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. (BGBl 2022 I S. 2294) hat der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen eingeführt. Auch Kapitalgesellschaften sind von der Einführung der Steuerbefreiungsvorschrift nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. mit § 3 Nr. 72 EStG sowie § 3c Abs. 1 EStG betroffen. Durch die gesetzlich vorgeschriebene Buchführungspflicht läuft die mit der Einführung angestrebte Steuervereinfachung und Bürokratieentlastung bei Kapitalgesellschaften allerdings häufig ins Leere. Vielmehr führen die erforderlichen Ermittlungen der Hinzurechnungs- und Kürzungsbeträge regelmäßig zu einem erheblichen Mehraufwand.
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I. Betrieb von Photovoltaikanlagen durch Kapitalgesellschaften
[i]Abgrenzungsprobleme bei natürlichen Personen/Personengesellschaften: Einheitlicher Gewerbebetrieb oder zwei eigenständige Betriebe?Durch das Jahressteuergesetz 2022 v. (BGBl 2022 I S. 2294) hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem (§ 52 Abs. 4 Satz 28 EStG) eine Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen eingeführt. Betroffen sind natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften ( BStBl 2023 I S. 1494, Rz. 1).
Befindet sich eine Photovoltaikanlage im Betriebsvermögen eines Betriebs, dessen Zweck sich nicht ausschließlich auf den Betrieb einer (nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten) Photovoltaikanlage beschränk...