Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gewinnverteilungsabrede bei der Realteilung
Ist eine rückwirkende Änderung möglich?
Das Instrument der Realteilung ist seit langer Zeit gut bekannt und im Einkommensteuergesetz verankert. Dennoch zeigt ein anhängiges Verfahren, dass es immer noch zu klärende Fragen gibt. Bei einer rechtzeitigen Vereinbarung wäre diese konkrete Rechtsunsicherheit vermeidbar, was der Beitrag aufzeigt und auch nachdrücklich empfiehlt.
Die Gewinnverteilung in Realteilungsfällen wurde vonseiten des BMF hinreichend ausführlich „festgelegt“.
Abweichende Vereinbarungen in Gesellschaftsverträgen finden sich regelmäßig nicht.
Eine Abweichung von der BMF-Auffassung ist rechtssicher aufgrund einer Regelung im Realteilungsvertrag erreichbar. Über die Wirksamkeit einer rückwirkenden Vereinbarung muss der BFH erst noch urteilen.
I. Wer versteuert die stillen Reserven gemäß BMF-Auffassung?
Bei der Frage, wer in den Fällen, bei denen die stillen Reserven aufzulösen sind (siehe oben Abschnitt I.2 und I.3) den Gewinn zu versteuern hat, muss nach der Auffassung des BMF wie folgt differenziert werden:
Liegt eine echte Realteilung vor, also eine die zur Beendigung der real geteilten Mitunternehmerschaft führt, oder eine unechte Realteilung, bei der die Mitunternehmerscha...