Suchen

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBK Nr. 4 vom

Der Vordruck zur Einnahmenüberschussrechnung 2024

Wichtige gesetzliche Neuregelungen, Änderungen der Anlage EÜR und Ausfülltipps

Rüdiger Happe

In dem überarbeiteten Vordruck zur Einnahmenüberschussrechnung 2024 sind insbesondere bei der Zeilennummerierung wieder viele Änderungen gegenüber dem Vorjahr zu beachten. Der Beitrag leistet eine Hilfestellung beim Ausfüllen und enthält Hinweise zu gesetzlichen Änderungen, die die Einnahmenüberschussrechnung betreffen.

Kernaussagen
  • Durch die Erhöhung der Schwellenwerte für die Buchführungspflicht vergrößert sich der Kreis der Unternehmer, die die Einnahmenüberschussrechnung nutzen können.

  • Die wesentlichen Änderungen im Vordruck betreffen die Wirtschafts-Identifikationsnummer, die Raumkosten, die Aufwendungen für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung/Homeoffice und die Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge.

I. Wesentliche Änderungen im Vordruck

1. Wirtschafts-Identifikationsnummer

Der eindeutigen Identifizierung im Besteuerungsverfahren dient zukünftig die sogenannte Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.). Diese gilt gleichzeitig auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregister. Das Unternehmensbasisdatenregister ist ein zentrales und ressortübergreifendes Vorhaben zur Verwaltungsdigitalisierung und -modernisierung. Ziel des Basisregisters ist es, Unternehmen von Berichtspflichten zu entlasten, indem Mehrfachmeldungen der Stammdaten an unterschiedliche Register vermieden werden. Seit November 2024 wird die W-IdNr. an wirtschaftlich Tätige vergeben. Als wirtschaftlich Tätige werden natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, juristische Personen und Personenvereinigungen (Gesellschaften/Gemeinschaften) angesehen. Sofern der wirtschaftlich Tätige über mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebsstätten verfügt, wird die W-IdNr. lediglich durch weitere Unterscheidungs-Merkmale (U-Merkmal) ergänzt. Die W-IdNr. entspricht der USt-IdNr., wobei die W-IdNr. um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt wird. Die W-IdNr. ersetzt die USt-IdNr nicht, diese ist wie bisher zu verwenden.

Die Zuteilung der W-IdNr. erfolgt ohne Antrag an alle wirtschaftlich Tätigen seit November 2024, wobei die Vergabe stufenweise erfolgt. In der ersten Stufe wurde allen Steuerpflichtigen, denen bereits eine USt-IdNr. zugeteilt ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung im Bundessteuerblatt I die USt-IdNr. als W-IdNr. zugeteilt. Es erfolgt keine besondere schriftliche Benachrichtigung. Für wirtschaftlich Tätige ohne USt-IdNr., die bereits umsatzsteuerlich erfasst oder Kleinunternehmer sind, erfolgt die elektronische Mitteilung der W-IdNr. seit Dezember 2024. Für wirtschaftlich Tätige, die über keine USt-IdNr. verfügen, erfolgt die Mitteilung über ELSTER. Hat der Steuerpflichtige einen steuerlichen Berater mit Bekanntgabevollmacht, erfolgt die Mitteilung über ELSTER an den steuerlichen Vertreter.

Die W-IdNr. ist bereits in den Vordrucken ab 2024 als Eingabefeld vorgesehen. Neben der Anlage EÜR (Zeile 5) wurde sie auch in die Anlagen G, L, S, SO, V, V-Sonstige, Zinsschranke, 34a und 34b aufgenommen. Da noch nicht alle wirtschaftlich Tätigen eine W-IdNr. erhalten haben, ist die Abfrage noch nicht als Pflichtfeld definiert worden.

2. Raumkosten

In Zeile 41 des Vordrucks EÜR sind die als Betriebsausgaben abgezogenen sonstige Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke (ohne Schuldzinsen und AfA) einzutragen. Ab 2024 ist in Zeile 42 der Betrag zu vermerken, der davon auf Erhaltungsaufwendungen entfällt.

3. Aufwendungen für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung/Homeoffice

In den letzten Jahren wurden die Betriebsausgaben, unabhängig davon, ob sie für ein häusliches Arbeitszimmer angefallen waren oder die Homeoffice-Pauschale betrafen, in einem Eingabefeld eingetragen. Dies ändert sich ab 2024. In Zeile 65 sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einzutragen, unabhängig davon, ob die tatsächlichen Kosten oder die Jahrespauschale geltend gemacht werden. Die Summe der Tagespauschalen ist in Zeile 66 einzutragen.

4. Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG

Infolge der Corona-Pandemie wurden die Fristen für in den Jahren 2017 bis 2020 gebildete Investitionsabzugsbeträge mehrfach verlängert. Für diese Investitionsabzugsbeträge, die nicht verbraucht wurden, ist der Begünstigungszeitraum im Jahr 2023 endgültig abgelaufen. Hier sah der Vordruck 2023 noch für jedes Jahr eine Zeile zur Eintragung der Hinzurechnungsbeträge vor. Ab 2024 gestaltet sich der Bereich erheblich schlanker und sieht nur noch Eintragungsmöglichkeiten für die Jahre 2021 bis 2023 vor (Zeilen 84-86).