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STFAN Nr. 3 vom Seite 11

Steuerbefreiungsvorschrift nach § 3 Nr. 11a EStG für Corona-Sonderzahlungen

Von Prof. Dr. Daniel R. Kälberer, LL.M.

Eine ersatzweise anstelle von Urlaubsgeld oder einer Bonuszahlung aus Gründen der Steueroptimierung steuerfrei erbrachte Corona-Sonderzahlung stellt dann keine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistung dar, wenn zeitgleich mit der als Corona-Sonderzahlung deklarierten Auszahlung ein Anspruch auf Urlaubsgeld bzw. eine Bonuszahlung begründet worden ist. Dies stellte das (Az. 9 K 196/22 KIEHL NAAAJ-82144) klar.

Problemstellung und Allgemeines

Bereits mit Schreiben vom hatte das BMF geregelt, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom bis zum Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren können. Dies sollte zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen im Zuge der Corona-Krise dienen (, BStBl 2020 I S. 503 KIEHL IAAAH-46299).

Voraussetzung war, dass die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und mit Blick auf die Rechtsprechung zum Gesetzmäßigkeitsprinzip (BStBl 2017 II S. 393BGBl 2020 I S. 1385

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