Vorsteuerabzugsberichtigung § 15a UStG – Checkliste mit Berechnung und Dokumentation
In § 15a UStG ist verankert, bei welchen Sachverhalten eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen ist.
Wirtschaftsgut i. S. von § 15a UStG: Es muss für jedes in Frage kommende Wirtschaftsgut eine eigene Berechnung vorgenommen werden. Der Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG unterliegen sämtliche dem Unternehmen zugeordneten Wirtschaftsgüter, die nicht nur einmalig zur Ausübung von Umsätzen dienen (Anlagevermögen). Die Vorschrift gilt für abnutzbare und nicht abnutzbare, für körperliche und nicht körperliche Wirtschaftsgüter (soweit nach Bilanzierungsgrundsätzen ein Aktivierungsgebot besteht – § 15a Abs. 4 UStG).
Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind wie ein eigenständiges Wirtschaftsgut anzusehen. Bei Wirtschaftsgütern, die nur einmal zur Erzielung von Umsätzen verwendet werden (Umlaufvermögen), ist nach § 15a Abs. 2 UStG der Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Verwendung vollständig zu korrigieren. Gehen ein oder mehrere Wirtschaftsgüter in ein anderes Wirtschaftsgut ein, ist § 15a Abs. 3 UStG zu beachten.
Dabei sind auch die Vereinfachungen gem. § 44 UStDV zu beachten – so z. B., dass eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs entfällt, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 1.000 € nicht übersteigt.
In der Praxis ist daher stets zu prüfen, ob eine konkrete Nutzungsänderung für ein Wirtschaftsgut in einem relevanten Ausmaß gegeben ist. Zu bestimmen ist dann, für welche Zeiträume und Beträge die Berichtigung vorzunehmen ist und auch, wann die Berichtigung konkret zu erfolgen hat.
Dabei besteht im Zusammenhang mit der Berichtigung auch eine Aufzeichnungspflicht der Berechnungsgrundlagen (§ 22 Abs. 4 UStG).
Diese Checkliste, abrufbar unter NWB QAAAJ-39641, mit integrierter Berechnung unterstützt Sie bei der Prüfung, ob bei einem Wirtschaftsgut ein Sachverhalt für eine Vorsteuerabzugsberichtigung gegeben ist:
Dabei kann das Excel-Tool für bewegliche Wirtschaftsgüter, Gebäude(teile) und Grundstücke bzw. grundstücksgleiche Recht und nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten genutzt werden.
In einem zentralen Abschnitt geben Sie die Nutzungsänderungen an. Dabei können für ein Wirtschaftsgut bis zu elf Nutzungsänderungen erfasst werden.
Schließlich erhalten Sie eine detaillierte Übersicht der Berichtigungsbeträge, für die auch gleich die jeweiligen Erklärungszeiträume angegeben werden.
Weil die gesamte Berechnung für ein Wirtschaftsgut optimalerweise in einem einzigen Arbeitsblatt enthalten ist, können Sie das Arbeitsblatt „Berechnung“ einfach kopieren, um in derselben Excel-Datei mehrere Wirtschaftsgüter zu betrachten.
Zugleich trägt die druckoptimierte Aufbereitung dafür Sorge, dass Sie die Aufzeichnungspflicht gem. § 22 Abs. 4 UStG erfüllen.
Fundstelle(n):
StuB 3/2025 Seite 3
BAAAJ-84426