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StuB Nr. 3 vom Seite 93

Wirksamer Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG

Anmerkungen zum

StB/vBP Prof. Dr. Hans Ott

Mit dem Urteil vom hat sich der BFH mit der für die Praxis wichtigen Frage einer wirksamen Antragstellung auf Ansatz der Buchwerte nach § 3 Abs. 2 UmwStG für die im Zuge des Formwechsels einer GmbH in eine GmbH & Co. KG übergehenden Wirtschaftsgüter beschäftigt und entschieden, dass der grds. formfreie Antrag unter den im Streitfall vorliegenden Voraussetzungen auch bereits im notariellen Formwechselbeschluss gestellt werden kann. Dies hatte Bedeutung für die weitere Frage, ob der sich bei einem wirksamen Buchwertantrag ergebende Übernahmeverlust nach § 4 Abs. 6 UmwStG außer Ansatz bleibt und ob das Feststellungsfinanzamt in der Gewinnfeststellung für die übernehmende Personengesellschaft eine Feststellung zur Nichtabziehbarkeit des Übernahmeverlusts treffen darf. Das und die Entscheidungsgründe werden nachfolgend dargestellt und diskutiert.

Kernfragen

I. Sachverhalt des

[i]Tetzlaff, Anforderungen an den Antrag auf Buchwertübertragung, StuB 18/2023 S. 729, NWB TAAAJ-47779Früchtl, in: Eisgruber, UmwStG, 2. Aufl. 2023, § 3, NWB IAAAH-89103 Dem lag – vereinfacht dargestellt – folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit notariellem Vertrag vom hatte die N-GmbH die Geschäftsanteile der R-GmbH (Buchwert des Betriebsvermögens i. H. von 175.059 €) im Nennwert von 100.000 € zu einem Preis von insgesamt 5 Mio. € mit Wirkung zum erworben. Am wurde beschlossen, die R-GmbH im Wege des Formwechsels rückwirkend zum , 24.00 Uhr (steuerlicher Übertragungsstichtag), in die R-GmbH & Co. KG umzuwandeln. Komplementärin der R-GmbH & Co. KG wurde eine vermögensmäßig nicht beteiligte GmbH und alleinige Kommanditistin mit einer Hafteinlage von 100.000 € die N-GmbH. Im Anschluss an den Formwechsel ergaben sich weitere Änderungen bei den Gesellschaftern, die für den entschiedenen Fall nicht weiter von Relevanz sind. Der Beschluss zum Formwechsel enthielt unter der Überschrift „Steuerrechtliche Regelungen“ u. a. den Passus: „Von dem Antragsrecht der Übertragung des Betriebsvermögens zu steuerlichen Buchwerten wird hiermit ausdrücklich Gebrauch gemacht“. Der Umwandlungsbeschluss wurde vom beurkundenden Notar am an das beklagte FA übersandt.