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BFH Urteil v. - X R 89/95

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im Januar 1989 im Wege der Zwangsversteigerung ein bebautes Grundstück zu einem Bargebot in Höhe von 141 000 DM bei Übernahme einer dinglichen Belastung von 70 000 DM. Die Anschaffungskosten (einschließlich Anschaffungsnebenkosten) in Höhe von 217 034 DM entfielen in Höhe von 38 161 DM auf den Grund und Boden und in Höhe von 178 873 DM auf das Gebäude.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1999 S. 776
VAAAA-97490

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