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BFH Urteil v. - XI R 80/95

Durch Umschuldung entstandene Schuldzinsen als Betriebsausgaben bei gemischt genutzten Konten

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte als Notar Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In den Jahren 1987 und 1988 erwarb und bebaute er das Grundstück R-Straße mit einem Zweifamilienhaus für private Zwecke. Der Gesamtaufwand einschließlich der Anschaffungskosten für das Grundstück belief sich auf 1.119.233 DM. Das Gebäude wurde im Mai 1988 fertiggestellt und bezogen. Zur Finanzierung der Herstellungskosten nahm der Kläger vier Darlehen (Altkredite) über 620.000 DM auf, die in der Zeit von 1987 bis Juni 1988 ausgezahlt wurden. Am 16. Juni 1988 wurden zwei weitere Kredite ebenfalls über einen Betrag von 620.000 DM vereinbart und auf dem Zweifamilienhaus abgesichert; sie wurden als Investitionskredite bezeichnet. Nach einer Aufstellung der Bank wurden diese Darlehensmittel zwischen dem 30. August 1988 und dem 5. Juni 1989 auf ein betriebliches Girokonto des Klägers überwiesen, das erst am 1. Juli 1988 eröffnet worden war. Dieses Konto (Nr. 3462) wurde vom Kläger ganz überwiegend nur zur Begleichung von Betriebsausgaben benutzt. Die Betriebseinnahmen wurden auf einem eigenständigen Konto (Nr. 3465) erfaßt. Die Zinsen für die Investitionskredite behandelte der Kläger als Betriebsausgaben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1999 S. 770
YAAAA-97489

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