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Neue Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege
Für viele Unternehmen keine sinnvolle Verkürzung!
Durch das „Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ wurde die 10-jährige Aufbewahrungsfrist für die Buchungsbelege (§ 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB) auf 8 Jahre verkürzt. In diesem Beitrag soll eine Warnung ausgesprochen werden, wie gefährlich es sein kann, diese neue Frist zu nutzen.
Die Neuregelung, Buchungsbelege nur noch 8 Jahre aufheben zu müssen, bringt im Bereich der kleinen und nicht wenigen mittelgroßen Unternehmen keine Entlastung, da sie an der praktizierten Handhabung vorbeigeht.
Im Fall eines (ungerechtfertigten) Vorwurfs der Steuerhinterziehung ist die Neuregelung sogar gefährlich, da die verlängerte Festsetzungsfrist unverändert mit 10 Jahren geregelt ist.
I. Neue gesetzliche Regelung
1. Handelsrecht
Ausschließlich für die Buchungsbelege wurde durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz die Aufbewahrungsfrist auf 8 Jahre verkürzt. Für alle übrigen Unterlagen, bei denen die Aufbewahrungsfrist bisher 10 Jahre betrug, hat sich keine Änderung ergeben.
Damit existieren nun drei verschiedene Zeiträume, nämlich
6 Jahre: Handelsbriefe,
8 Jahre: Buchungsbelege und
10 Jahre: übrige Unterlag...