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BFH Urteil v. - VIII R 60/96

Gesetze: EStG § 4EStG § 5EStG § 6EStG § 15EStG § 20EStG AktG § 58EStG GmbHG § 29

Leitsatz

1. Die vom BGH in seinem Urteil vom II ZR 82/93 entwickelten Grundsätze zur phasengleichen Aktivierung von Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft - die weitgehend mit der BFH-Rechtsprechung übereinstimmen - gelten nur für Gewinnansprüche, nicht für Ansprüche aus sonstigen Ausschüttungen (hier: Ausschüttungen aus dem EK 04).

2. Im Gegensatz zur Rechtslage bei Aktiengesellschaften muß die Auflösung einer Kapitalrücklage (hier: Ausgabeaufgeld auf eine Stammeinlage) bei einer GmbH nicht über den Bilanzgewinn erfolgen; solange das Stammkapital nicht angegriffen wird, ist eine Ausschüttung auch als ergebnisunabhängige Entnahme möglich.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 1999 S. 1200
VAAAA-97451

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