1. Die vom BGH in seinem Urteil vom II ZR 82/93 entwickelten Grundsätze zur phasengleichen Aktivierung von Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft - die weitgehend mit der BFH-Rechtsprechung übereinstimmen - gelten nur für Gewinnansprüche, nicht für Ansprüche aus sonstigen Ausschüttungen (hier: Ausschüttungen aus dem EK 04).
2. Im Gegensatz zur Rechtslage bei Aktiengesellschaften muß die Auflösung einer Kapitalrücklage (hier: Ausgabeaufgeld auf eine Stammeinlage) bei einer GmbH nicht über den Bilanzgewinn erfolgen; solange das Stammkapital nicht angegriffen wird, ist eine Ausschüttung auch als ergebnisunabhängige Entnahme möglich.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1999 S. 1200 VAAAA-97451
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.