Gesetze: InvZulG 1993 § 3 Satz 2InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
Leitsatz
1. Bei Mischbetrieben steht eine erhöhte Investitionszulage dem Steuerpflichtigen nur für solche Wirtschaftsgüter zu, die überwiegend i.S. von ausschließlich oder nahezu ausschließlich dem in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerk oder dem in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragenen handwerksähnlichen Gewerbe dienen. Dies gilt auch, wenn der Gesamtbetrieb nach der Systematik bzw. nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige an sich unter einen Wirtschaftszweig i.S. von § 3 Satz 2 InvZulG 1993 einzuordnen wäre.
2. Ein Wirtschaftsgut dient im o.g. Sinne ausschließlich oder nahezu ausschließlich einem eingetragenen Gewerbe, wenn die Verwendung in dem nicht begünstigten Bereich nicht mehr als 10 v.H. beträgt. Der Anteil der investitionszulagenschädlichen Verwendung ist ggf. im Wege der Schätzung zu ermitteln (Fortentwicklung des , BFH/NV 1999, 266).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1999 S. 1163 EAAAA-97448
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