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Margenbesteuerung nach § 25 UStG bei Sprachreisen im Inland
, Rev. BFH: XI R 30/24
§ 25 UStG ist eine spezielle Vorschrift zur Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen. Diese ist lex specialis gegenüber den allgemeinen Vorschriften der Abschnitte I - V des UStG und damit vorrangig anzuwenden, soweit seine Regelungen reichen. § 25 Abs. 2 UStG sieht lediglich eine Steuerbefreiung für Reiseleistungen vor, für die der leistende Unternehmer Reisevorleistungen bezogen hat, die im Drittland (§ 1 Abs. 2a Satz 3 UStG) bewirkt wurden. Das Hessische FG hat sich in seiner Besprechungsentscheidung mit der Frage beschäftigt, ob und inwieweit eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG zur Anwendung kommen kann, wenn der Unternehmer im Rahmen einer Reise mehrere Einzelleistungen erbringt, die nach § 25 Abs. 1 Satz 3 UStG als einheitliche Reiseleistung gelten.
I. Leitsätze (nicht amtl.)
Inländische Sprachkurse mit verbundenen Unterbringungs- und Betreuungsleistungen unterliegen dem Grunde nach der Margenbesteuerung für Reiseleistungen nach Art. 308 MwstSystRL i. V. mit § 25 Abs. 3 UStG, soweit Reisevorleistungen anderer Unternehmer in Anspruch genommen werden und diese den Teilnehmern unmittelbar zu Gute kommen.
Die leistungsbezogenen Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 21 UStG und § 4 Nr. 23 UStG sind als Folge der gesetzlichen Fiktion einer einheitlichen Reiseleistung nicht anwendbar. Eine teleologische Reduktion der geset...