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BFH Urteil v. - VIII R 62/95

Gesetze: EStG § 15, EStG § 52 Abs. 18 Satz 2, GGEStG § 15EStG § 15, EStG § 52 Abs. 18 Satz 2, GGEStG § 52 Abs. 18 Satz 2EStG § 15, EStG § 52 Abs. 18 Satz 2, GGGG Art. 3 Abs. 1EStG § 15, EStG § 52 Abs. 18 Satz 2, GGGG Art. 20 Abs. 3

Pensionsrückstellungen einer Untergesellschaft für Gesellschafter der Obergesellschaft bei doppelstöckiger GmbH & Co. KG

Leitsatz

Rückstellungen, die eine GmbH & Co. KG für Pensionsverpflichtungen gegenüber dem Gesellschafter einer an ihr beteiligten anderen GmbH & Co. KG in der Zeit bis zum gebildet hat, sind spätestens in der Schlußbilanz des Wj, das nach dem endet, gewinnerhöhend aufzulösen. Die Vorschrift des § 52 Abs. 18 Satz 2 EStG verstößt weder gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das sog. Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 779
UAAAA-97421

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