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BGH Beschluss v. - 3 StR 402/24

Instanzenzug: Az: 3 StR 402/24 Beschlussvorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg) Az: 1 KLs 6/24nachgehend Az: 3 StR 402/24 Beschluss

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge in sieben Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es unter anderem die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 48.000 € gegen den Angeklagten angeordnet. Dieser erhebt mit seiner Revision die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat in Bezug auf den Schuld- und den Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Allerdings bedarf es beim Bandenhandel mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG keiner Kennzeichnung im Tenor, dass sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht; denn das ist stets Voraussetzung dieses Qualifikationstatbestandes. Anders als bei Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (s. § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30a Abs. 1 BtMG) gibt es keine Deliktsschärfung, die bereits beim bloßen bandenmäßigen Handeln erfüllt ist und daher eine Abgrenzung durch die Nennung der Menge erforderlich macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 158/24, NStZ-RR 2024, 311; vom - 6 StR 366/24, juris Rn. 3 mwN).

32. Hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen sieht der Senat gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in Höhe von 16.980 € von einer solchen ab. Damit verbleibt es bei einem Einziehungsbetrag von 31.020 €. Insofern haftet der Angeklagte als Gesamtschuldner, weil er die Verfügungsgewalt über die Erlöse aus den Drogenverkäufen als die Einnahmen verwaltender „Kopf der Bande“ im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit anderen Beteiligten gemeinsam erhielt. Im Übrigen sind die den Angeklagten betreffenden Einziehungsaussprüche ohne einen diesen belastenden Rechtsfehler.

43. Der mit dem teilweisen Absehen von der Einziehung verbundene geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:101224B3STR402.24.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-83598