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Vorsteuerabzug bei Konkurrenz umsatzsteuerlicher Befreiungsvorschriften
Bei den Umsatzsteuerbefreiungen ist zwischen echten und unechten Steuerbefreiungen zu unterscheiden: Bei unechten Steuerbefreiungen besteht nach § 15 Abs. 2 UStG ein Vorsteuerabzugsverbot für Eingangsleistungen, die im Zusammenhang mit der steuerbefreiten Ausgangsleistung stehen. Im Gegensatz dazu ist bei echten Steuerbefreiungen der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 UStG nicht ausgeschlossen. Der dem Besprechungsurteil zugrundeliegende Sachverhalt betrifft die Frage, wie zu verfahren ist, wenn sowohl die Voraussetzungen einer echten als auch einer unechten Steuerbefreiung erfüllt sind.
I. Leitsatz
Liegen für eine Lieferung sowohl die Voraussetzungen des § 4 Nr. 19 UStG als auch die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b , § 6a UStG) vor, hat die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG Vorrang, so dass der Vorsteuerabzug § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG nicht ausgeschlossen ist.
II. Sachverhalt
Der Kläger (Kl.) ist Inhaber einer anerkannten Blindenwerkstätte zur Herstellung und zum Vertrieb von Blindenwaren und Zusatzwaren i. S. des § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG. Er hatte in den Streitjahren 2014 bis 2017 neben seinen (teilweise steuerfreien) Inlandsumsätzen auch umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. mit § 6a UStG) solcher Blindenwaren nach Österreich zur dortigen Veredelung und zum Weiter...