Die [i]Zugangsbeschränkung für elektronische
NachrichtenÜbermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente
an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über
das besondere elektronische Behördenpostfach ist nicht mehr zulässig, soweit
für die Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden
zur Verfügung steht, das den Datenübermittler authentifiziert und die
Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet (§ 87a
Abs. 1 Satz 2 AO n. F.).
Um [i]Internationale Risikobewertungsverfahren
(ICAP) ICAP auch im deutschen Steuerverfahrensrecht zu verankern,
wurde der neue § 89b AO eingeführt. Das hier geregelte internationale
Risikobewertungsverfahren enthält Elemente der Außenprüfung und des
zwischenstaatlichen Auskunftsaustauschs.
Mit [i]Amtshilfe im Verhältnis zu
Drittstaatendem neuen § 117e AO wurde ein Rechtsrahmen zur
Inanspruchnahme und Leistung besonderer Formen der Amtshilfe im Verhältnis zu
Drittstaaten geschaffen. Hierzu zählen insbesondere die Durchführung
gleichzeitiger und gemeinsamer Prüfungen und die Anwesenheit von inländischen
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