Veräußert ein Landwirt seinen Grünlandbetrieb samt landwirtschaftlichen Nutzflächen und Milchreferenzmenge, sind die dafür gezahlten Entgelte dem Pauschalwert für den Grund und Boden gegenüberzustellen. Nur in diesem Rahmen wird die Verlustausschlußklausel des § 55 Abs. 6 EStG wirksam (Abgrenzung von
BStBl 1979 II 103 ). § 55 Abs. 6 EStG enthält nach Einführung der Milchreferenzmenge nunmehr eine (verdeckte) Regelungslücke. Diese muß im Sinne des Gesetzgebers entsprechend dem Zweck der Norm geschlossen werden. Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, wie bei der gesonderten Veräußerung von Grund und Boden bzw. der Milchreferenzmenge außerhalb einer Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung zu verfahren wäre. Im Interesse einer umfassenden Regelung erscheinen insoweit Maßnahmen des Steuergesetzgebers angezeigt, weil bei einer unveränderten Anwendung von § 55 Abs. 6 EStG die Maßnahmen des Verordnungsgebers zur Milchreferenzmenge unbemerkt zu einer steuerlichen Mehrbelastung der landwirtschaftlichen Betriebe führen würden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 2003 II Seite 56 BFH/NV 1998 S. 1029 BStBl II 2003 S. 56 Nr. 2 PAAAA-97372
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