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BFH 16.09.2024 III R 36/22, StuB 2/2025 S. 73

Gewerbesteuer | Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen

(1) Die Kosten für die Anmietung von Werbeträgern können auch bei einem Dienstleistungsunternehmen zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG führen, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum des Dienstleistungsunternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würden. (2) Für die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen kommt es darauf an, ob der Geschäftszweck und die speziellen betrieblichen Verhältnisse (z. B. Häufigkeit und Dauer der Nutzung von bestimmten oder gleichartigen – austauschbaren – Werbeträgern) des Dienstleistungsunternehmens Werbemaßnahmen erforderlich erscheinen lassen, für die das Unternehmen Werbeträger ständig in seinem Betrieb vorhalten muss. (3) Eine Hinzurechnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Werbemaßnahmen nach...BStBl 2023 II S. 923