Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Körperschaftsteuer | Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art
Sollen mehr als zwei Betriebe gewerblicher Art (BgA) zusammengefasst werden, müssen die Voraussetzungen für die Zusammenfassung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KStG jeweils zwischen allen BgA einzeln vorliegen. § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG ermöglicht also keine Kettenzusammenfassung, bei der mehrere BgA gedanklich nacheinander zusammengefasst werden.
[i]Klägerin betrieb Wasserversorgung, Blockheizkraftwerke und FreibadDie Klägerin war eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die u. a. die Betriebe Wasserversorgung und Freibad unterhielt. Zudem betrieb sie auf dem Gelände des Freibads zwei Blockheizkraftwerke, die die Wärme für das Schwimmbad (in der Freibadsaison) und für ein Neubaugebiet (außerhalb der Freibadsaison) produzierten. Die Klägerin fasste das Freibad, die Wasserversorgung sowie die beiden Blockheizkraftwerke zu einem BgA zusammen und verrechnete den Verlust aus dem Betrieb des Freibads mit dem Gewinn aus ...