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Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen – Teil 1
Titulierte Unterhaltsansprüche lassen sich grundsätzlich in der gleichen Art und Weise vollstrecken, wie alle anderen titulierten Zahlungsansprüche auch. Und doch gibt es einige Besonderheiten, die die Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen besonders machen. Welche Besonderheiten das sind, zeigt der nachfolgende Beitrag.
Einleitung
In Kanzleien, die familienrechtliche Angelegenheiten bearbeiten, gehört die Geltendmachung und Titulierung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen genauso zum Kanzleialltag wie die Vollstreckung der erwirkten Unterhaltstitel. Grundsätzlich sind bei der Vollstreckung dieser Unterhaltsansprüche die Grundlagen der in der ZPO geregelten Vorschriften heranziehbar – und doch gibt es ein paar Besonderheiten.
Anwendung der ZPO
Wie gerade schon beschrieben, sind für die Zwangsvollstreckung von Unterhaltsansprüchen nach § 120 FamFG die Vorschriften der ZPO (hier ab § 704 ZPO) anwendbar.
§ 120 Abs. 1 FamFG: Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung.
Voraussetzungen
Wie für „normale“ Vollstreckungstitel, müssen auch die Unterhaltstitel die Vollstreckungsvoraussetzungen – also insbesondere Titel – Klausel ...