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RENO Nr. 2 vom Seite 2

Der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher – einfach mal alles ankreuzen? – Teil 2

Von Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt

Ab Teil 2 der Reihe geht es um das Auftragsformular und die rechtlichen Hintergründe zu den einzelnen Aufträgen, beginnend mit der gütlichen Erledigung.

Das Auftragsformular

Für alle Module gilt: „Einfach mal alles ankreuzen“ ist sicher nicht die richtige Lösung.

Ein Gerichtsvollzieher bekommt auch Gebühren für einen nicht ausgeführten Auftrag. Kreuzt der Gläubiger „einfach mal alles“ an, führt dies – neben einer Kostenflut – zudem zu widersprüchlichen Aufträgen. Das kann wiederum zu einer nicht möglichen oder unklaren Vollstreckungsreihenfolge führen. In diesen Fällen muss der Gerichtsvollzieher nicht beim Gläubiger nachfragen, selbst wenn ein Streit um die Gebühren absehbar ist. Dem AG Reinbek vom - 7 M 355/23 zufolge kann der Gerichtsvollzieher den Auftrag selbstständig auslegen – Widersprüche gehen zu Lasten des Gläubigers. Im Falle des AG Reinbek hatte der Gläubiger im alten Auftragsformular Modul G2 angekreuzt (Abnahme der Vermögensauskunft nach einem Vollstreckungsversuch) und unter Modul K3 dann eingetragen: „zuerst Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft, dann Einholung von Drittauskünften sowie Vorpfändung und Pfändung von Sac...

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