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Familienrecht | Nacheheliche Pflicht zur Mitwirkung an Umschuldungsmaßnahmen
Steht eine über ein gemeinsam aufgenommenes Bankdarlehen finanzierte Ehewohnung im Miteigentum der Eheleute, trifft diese auch nach ihrer Scheidung die Pflicht, an einer Reduzierung der Darlehensbelastung, die durch eine Umschuldung möglich ist, mitzuwirken.
Die Pflicht der Eheleute, einander Beistand und Hilfe zu leisten, endet nicht mit der Scheidung der Ehe. Allenfalls werden dadurch die Anforderungen an den zur Hilfe verpflichtenden Ehepartner eingeschränkt. Grds. ist ein Ehepartner daher gehalten, auch nach der Scheidung daran mitzuwirken, die finanziellen Lasten des früheren Partners zu vermindern, soweit ihm dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Dies gilt auch für die Kreditabwicklung (vgl. §§ 1353, 242 BGB).