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OLG Schleswig-Holstein 27.11.2024 9 U 22/24, NWB 1/2025 S. 18

Insolvenzverfahren | Keine Haftung eines externen Sanierungsberaters

Für die Haftung und Verantwortlichkeit einer Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es erforderlich, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit eines Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich selbst in die Hand genommen hat.

Anmerkung:

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH nahm den „Chief Revenue Officer“ (CRO), einen ausgewiesenen Experten in Sanierungs- und Restrukturierungsfragen, wegen Zahlungen, die nach Insolvenzreife des Unternehmens erfolgt waren, ohne Erfolg nach § 64 GmbHG a. F. (§ 15b InsO) in Anspruch. Der CRO war formell nicht zum Geschäftsführer bestellt, sondern ...