Keine Teilwertminderung durch Investitionsbeihilfen und Zuschüsse
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine eingetragene Genossenschaft, unterhält ein Kreditinstitut und betreibt Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Im Jahr 1981 hatte die Klägerin aus Landes- und Bundesmitteln eine Investitionsbeihilfe gemäß § 6 des Marktstrukturgesetzes - MStrG - (BGBl I 1975, 2943 ) zweckgebunden für den Neubau einer Siloanlage für Qualitätsgetreide mit Maschinen und Anlagen erhalten. Eine weitere Investitionsbeihilfe nach § 6 MStrG war der Klägerin im Jahr 1983 zur Verwendung auf eine Hofbefestigung und zur Gerätebeschaffung zur Verfügung gestellt worden. Nach den Förderungsbestimmungen des Landes Niedersachsen vom 30. Juni 1976 - Förderungsbestimmungen - (Niedersächsisches Ministerialblatt Nds.MBl. 1976, 1292) sollten als Empfänger derartiger Investitionsbeihilfen neben Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften auch Unternehmen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform in Betracht kommen, die mittels Lieferverträge in entsprechendem Umfang Erzeugnisse der Erzeugergemeinschaften aufnehmen und Investitionen tätigen, die der Verbesserung der Qualität und des Absatzes der Erzeugnisse dienen, die Gegenstand der Lieferverträge sind.
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 493 BFH/NV 1995 S. 493 Nr. 6 IAAAA-97289
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