Steuerentlastungen im Jahr 2025
Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen
Zu Beginn des neuen Jahres darf man nach Johann Wolfgang von Goethe anmerken: „Wenn ein Jahr nicht leer verlaufen soll, muß man beizeiten anfangen.“ Eben dieser Tatendrang kam dem Gesetzgeber im letzten Jahr wohl in den Sinn, als das Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz) kurzfristig im Dezember vom Bundestag () und Bundesrat () beschlossen wurde. Ein wesentliches Element des Steuerfortentwicklungsgesetzes sind die Tarifanpassungen für die Jahre 2025 und 2026. Während im Oktober und November 2024 von einzelnen Akteuren der Ampel-Koalition dieses Gesetz noch blockiert wurde, konnte es nach dem Bruch plötzlich nicht schnell genug gehen, Steuerentlastungen umzusetzen. Der Wahlkampf hatte begonnen.
Im parlamentarischen Verfahren wurde das Steuerfortentwicklungsgesetz inhaltlich schlicht ausgehöhlt, so dass von den ursprünglich 22 Artikeln mit einem jährlichen Entlastungsvolumen von knapp 21 Mrd. € nur noch jene Artikel erhalten geblieben sind, die den Einkommensteuertarif, den Kinderfreibetrag und das Kindergeld für die Jahre 2025 und 2026 ändern. Hieraus resultiert ein Entlastungsvolumen von 13,7 Mrd. € pro Jahr. Damit wurden u. a. (derzeit) ersatzlos gestrichen: die Abschaffung der Steuerklassenkombination III und V, die Anpassungen zur Gemeinnützigkeit, die Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen, die Anhebung der Grenze für die Pool-Abschreibung auf 5.000 € und die Fortführung der degressiven Abschreibung für die Jahre 2025 bis 2028. Es darf also zu Recht gefragt werden, wo die Steuerfortentwicklung geblieben ist, wenn hier einzig ein Tarifanpassungsgesetz vorliegt. Dessen steuerpolitische Bewertung dürfte ferner gemischt ausfallen. Die jährliche Steuerentlastung beträgt im Jahr 2025 in der Spitze (Grenzsteuersatz 42 %, Einzelveranlagung, inkl. Solidaritätszuschlag) maximal 465 €. Dies erscheint nicht wenig. Wie aktuelle Berechnungen belegen (vgl. z. B. Handelsblatt vom , Weniger Steuern, mehr Sozialbeiträge), werden diese Steuerentlastungen größtenteils wieder von den gestiegenen Sozialversicherungsbeiträgen aufgezehrt. Im Jahr 2025 werden viele Steuerpflichtige trotz Steuerentlastungen schlicht weniger Netto in der Tasche haben. Damit zeigt sich zugleich, dass in Deutschland zunehmend die ausufernden Sozialversicherungen zu einem Problem werden. Sicherlich wollte keine Partei sich vor den Wahlen gegen Steuerentlastungen stellen. Ein solches Geschenk wird aber in den meisten Fällen vor der Wahl am gar nicht mehr sichtbar werden. Denn die aktualisierten Programmablaufpläne zur Erhebung der Lohnsteuer sollen wohl erst verpflichtend zum zur Anwendung kommen. Ferner müssen die Arbeitgeber die Softwareupdates hierzu einspielen. Es dürfte damit höchst unwahrscheinlich sein, dass die Gesetzesänderungen noch vor der Wahl auf dem Lohnzettel vorzufinden sind. Hinzu kommt, dass für die Erhebung der Lohnsteuer im Januar 2025 die Steuerentlastungen nach dem derzeit gültigen Programmablaufplan noch fehlen, die Belastungen aus den Änderungen bei den Sozialversicherungen aber bereits komplett eingearbeitet sind. Im Januar 2025 wird daher ein deutliches Minus auf dem Lohnzettel vorzufinden sein. Willkommen im Wahljahr!
Frank Hechtner
Fundstelle(n):
NWB 2025 Seite 1
BAAAJ-82281