BGH Beschluss v. - 2 StR 370/24

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/14 KLs 15/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten                             G.      wegen Betruges in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet, gegen den Angeklagten in Höhe von 447.700 Euro, davon in Höhe von 417.700 Euro als Gesamtschuldner, gegen die Mitangeklagte                        Gi.     in Höhe von 567.700 Euro, davon in Höhe von 417.700 Euro als Gesamtschuldnerin, und gegen die Einziehungsbeteiligte A.      Wohnbau GmbH in Höhe von 300.000 Euro als Gesamtschuldnerin. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge – unter Erstreckung auf die nicht revidierende Mitangeklagte                          Gi.     und die nicht revidierende Einziehungsbeteiligte A.      Wohnbau GmbH – den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

21. Die erhobenen Formalrügen bleiben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.

32. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

43. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hebt der Senat die den Angeklagten                        G.     betreffende Einziehungsentscheidung in Höhe von 10.000 Euro auf und erstreckt die Aufhebung gemäß § 357 StPO auf die als Gesamtschuldnerinnen haftenden nicht revidierende Mitangeklagte                      und zu Gi.     und die nicht revidierende Einziehungsbeteiligte A.      Wohnbau GmbH (vgl. , Rn. 27 mwN). Die Strafkammer hat – wie vom Generalbundesanwalt näher ausgeführt – nicht erwogen, ob eine Zahlung in Höhe von 10.000 Euro der weiteren Einziehungsbeteiligten M.       Immobilien GmbH an eine Geschädigte nach § 73e StGB zum teilweisen Erlöschen von deren Ansprüchen gegen den Angeklagten, die nicht revidierende Mitangeklagte und die nicht revidierende Einziehungsbeteiligte geführt hat.

5Im Umfang der Aufhebung sieht der Senat aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO in entsprechender Höhe von einer Einziehung ab.

64. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Menges                 Appl                 Zeng

                Lutz                Herold

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:221024B2STR370.24.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-82257