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STFAN Nr. 1 vom

Abzinsung von Rückstellungen

Dipl.-Kfm. (FH) Udo Cremer

Bei der Abzinsung von Rückstellungen ist zwischen Handels- und Steuerrecht zu differenzieren: Handelsrechtlich sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr zum Bilanzstichtag mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz abzuzinsen. Steuerrechtlich sind Rückstellungen für Verpflichtungen mit einem Zinssatz von 5,5 % p. a. abzuzinsen.

Rückstellungen im Handelsrecht

Rückstellungen sind gem. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen (d. h. zu bewerten). Insofern müssen auch zu erwartende zukünftige Preis- und Kostensteigerungen in die Bewertung der Rückstellung zum Bilanzstichtag mit einfließen.

Ist vorhersehbar, dass der voraussichtliche Auszahlungszeitpunkt erst in mehreren Jahren liegt, muss der Rückstellungsbetrag zum Bilanzstichtag abgezinst werden. Davon betroffen sind alle Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr. Von der Abzinsungspflicht sind nicht nur Sachleistungsverpflichtungen, sondern auch Verbindlichkeitsrückstellungen betroffen.

Dabei ist der Rückstellungsbetrag mit dem seiner (voraussichtlichen) Res...

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Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
STFAN - Die Steuerfachangestellten