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BFH Urteil v. - III R 29/91

Berlinzulage: Berücksichtigung von sog. Bewegungsgeld

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war in den Jahren 1984 bis 1988 im öffentlichen Dienst im Bereich der Steuerfahndung tätig. Für seine Tätigkeit im Außendienst erhielt er gemäß § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei belassene Außendienstentschädigungen in Höhe von je 900 DM für die Jahre 1984 bis 1987 und in Höhe von 862 DM für das Jahr 1988. Für die Entschädigungen wurde ihm seitens des Arbeitgebers keine Zulage gemäß § 28 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) gewährt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 371
BFH/NV 1994 S. 371 Nr. 6
SAAAA-97264

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