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BFH Urteil v. - IV R 132/91

Leitsatz

Voraussetzung für die Annahme einer atypischen stillen Gesellschaft ist, daß der stille Gesellschafter auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrags Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann. Zum Mitunternehmerrisiko gehört regelmäßig eine Beteiligung nicht nur am laufenden Gewinn oder Verlust, sondern auch an den stillen Reserven und am Geschäftswert.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 647
BFH/NV 1993 S. 647 Nr. 11
ZAAAA-97253

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