Wünsch Dir was
Wunschlisten aus dem Steuerrecht
Weihnachten steht vor der Tür, das Fest der Liebe. Schön verpackte Geschenke unter dem Tannenbaum warten auf die Bescherung. Damit der Inhalt dieser vielversprechenden Päckchen auch Freude macht, ist es sicherlich hilfreich, rechtzeitig eine Wunschliste zu erstellen und auf deren zumindest teilweise Erfüllung zu hoffen. Auch die vom Bundesfinanzministerium eingesetzte Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ hat in ihrem Abschlussbericht eine Wunschliste verfasst. Gefordert werden u. a. die zeitliche und betragsmäßige Ausweitung des Verlustrücktrags, die Abschaffung der Mindestbesteuerung, die Neuregelung des § 15a EStG, die Wiederzulassung des Verlustübergangs bei Verschmelzungen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften, die Einführung eines Gruppenbesteuerungsregimes und vor allem eine umfassende Lockerung beim Mantelkauf. Für die laufende Legislaturperiode kam diese Wunschliste allerdings zu spät, wie schon Kanzler (NWB 49/2024 S. 3353) beklagt. Sie rückt allerdings die Regelungen der §§ 8c, 8d KStG, mit denen sich Wölbert/Wangler in den letzten NWB-Ausgaben auseinandergesetzt haben, wieder verstärkt ins Blickfeld. Im vierten und letzten Teil ihrer Aufsatzreihe widmen sich die Autoren nun auf den sich aus diesen Regelungen ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten.
Ob sich die Landwirte als Ergebnis ihrer Proteste zum Jahreswechsel 2023/2024 anlässlich der Streichung der Agrardieselrückvergütung wirklich die Verlängerung der 2022 ausgelaufenen Tarifermäßigung nach § 32c EStG gewünscht haben, mag dahingestellt bleiben. Begründet wurde die befristete Verlängerung der Begünstigung damit nicht, vielmehr mit der Aussage, dass sich die Situation der Land- und Forstwirtschaft im Hinblick auf die Folgen des globalen Klimawandels mit massiven Ernteausfällen und daraus resultierenden schwankenden Gewinnen nicht verbessert habe. Da die Tarifermäßigung in ihrem Kernbereich unverändert fortgeführt wird, sind auch die schon zur Vorgängervorschrift in Schrifttum, Rechtsprechung und vom Bundesrechnungshof geäußerten Zweifel und Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung geblieben. Anlass für Kanzler, die Auswirkungen der Vorschrift auf einmal ganzheitlich in den Blick zu nehmen.
Als typisches Jahressteuergesetz ist das JStG 2024 sicherlich keine Wunschliste großer steuerpolitischer Vorhaben und Reformen. Wie für Jahressteuergesetze üblich, ist es eher ein „Reparaturgesetz“. Von Bedeutung sind die Gesetzesänderungen aber trotzdem, wie die Ausführungen von Thiede/Deupmann zu den für Unternehmen wesentlichen ertrag- und grunderwerbsteuerlichen Änderungen auf zeigen. Vom Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes ist hingegen nicht viel übriggeblieben. Lediglich die Entlastung bei der Kalten Progression und die Kindergeld-/Kinderfreibetragserhöhung haben es noch auf die Wunschliste geschafft. Bevor diese Wünsche in Erfüllung gehen, muss der Bundesrat aber noch zustimmen.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2024 Seite 3553
YAAAJ-81887