Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war in den Streitjahren 1980, 1982 und 1983 in F beschäftigt. Sie ist Mutter und alleinerziehender Elternteil einer am . . . 1980 geborenen Tochter. Während der Wochenarbeitstage wohnte sie in E; die Tochter war während dieser Zeit bei ihrer Großmutter in W untergebracht. Jeweils nach Dienstschluß am Freitagabend fuhr die Klägerin im eigenen Auto von F nach W, um die Pflege und Betreuung des Kindes über das Wochenende zu übernehmen und ihre Mutter, die herzleidend ist, zu entlasten. Großmutter, Mutter und Kind wohnten in W in der gleichen Wohnung und waren dort auch beim Einwohnermeldeamt, die Klägerin mit ihrem ersten Wohnsitz, gemeldet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 172 BFH/NV 1992 S. 172 Nr. 3 NAAAA-97218
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