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BSG 19.09.2024 B 12 KR 9/23 B, NWB 50/2024 S. 3487

GKV | Kein Freibetrag für freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherte Betriebsrentner können von dem im Jahr 2020 eingeführten Freibetrag nicht profitieren.

Anmerkung:

Renten der betrieblichen Altersversorgung (bAV) unterliegen als mit der Rente vergleichbare Einnahmen (sog. Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht in der GKV und sozialen Pflegeversicherung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Anders als zuvor gilt für Versorgungsbezüge pflichtversicherter Mitglieder seit 2004 nicht mehr der halbe, sondern der volle Beitragssatz. Faktisch führte dies für die pflichtversicherten Mitglieder zu einer Verdoppelung der aus dem Versorgungsbezug zu zahlenden Beiträge. Zum Jahresbe...