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BFH Urteil v. - VII R 3/88

Gesetze: FGO §§ 110 Abs. 1, 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2

Leitsatz

Versäumt es das FA, Erkenntnisse und Beweismittel, derer es sich bei gehöriger Ermittlung des Sachverhalts hätte bedienen können, dem FG zu unterbreiten, so darf nach rechtskräftiger Aufhebung des Haftungsbescheids kein neuer Bescheid über die gleiche Haftungsschuld erlassen werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 650
BFH/NV 1990 S. 650 Nr. 10
WAAAA-97186

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