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NWB Nr. 50 vom

DSGVO-Verstöße eines Vorstands als wichtiger Kündigungsgrund

Ina Jähne

Die Antwort auf die Frage, ob ein Vorstandsmitglied seine Verschwiegenheitspflicht oder Sorgfaltspflichten verletzt, wenn es E-Mails aus dem unternehmerischen Bereich u. a. an seinen privaten E-Mail-Account weiterleitet, erfordert immer auch den Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Vorständen und Geschäftsführern ist zu großer Vorsicht zu raten, wie eine aktuelle Entscheidung des 7 U 351/23e) zeigt.

Geheimhaltungspflichten eines Vorstands

[i]Nicht allgemein bekannte Tatsachen dürfen nicht gegenüber Unbefugten offenbart werdenÜber vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft, die einem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft durch seine Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden ist, hat er gegenüber Unbefugten Stillschweigen zu bewahren (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG). Es muss sich um nicht allgemein bekannte (offenkundige) Tatsachen handeln, an deren Geheimhaltung ein objektives Interesse des Unternehmens besteht. Die Verschwiegenheitsverpflichtung ist verletzt, wenn ein Geheimnis der Gesellschaft unbefugt offenbart (vgl. § 404 Abs. 1 AktG) oder verwertet (vgl. § 404 Abs. 2 Satz 2 AktG) wird. Im Streitfall hatte das gekündigte Vorstandsmitglied allerdings nur intern Inform...