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Arbeitsrecht | Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen (BAG)
Eine tarifvertragliche Regelung,
die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das
Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten
voraussetzt, behandelt teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit
schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Sie verstößt gegen das
Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG), wenn die
in ihr liegende Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt
ist. Fehlen solche sachlichen Gründe, liegt regelmäßig zugleich eine gegen
§ 7 Abs. 1
AGG verstoßende mittelbare Benachteiligung wegen des
(weiblichen) Geschlechts vor, wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der
Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer vertreten sind (