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Track 24 | Nicht abziehbare Schuldzinsen: Keine Einbeziehung der Gewinne von Tochterpersonengesellschaften
Das FG Münster hat entschieden, dass sich Gewinne von Tochterpersonengesellschaften auf die Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen bei der Mutterpersonengesellschaft nicht auswirken. Als Gewinn sei zwar grundsätzlich der allgemeine Gewinnbegriff des EStG zugrunde zu legen. Bei mehrstöckigen Personengesellschaften seien aber Gewinnanteile erst bei ihrer Auszahlung wie Einlagen zu behandeln. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
Wir kommen damit so langsam zum Ende dieser Ausgabe. Wir informieren Sie nun noch über interessante Verfahren, die beim Bundesfinanzhof neu anhängig sind. Den Anfang macht ein Prozess zur Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG.
Das FG Münster hat in erster Instanz entschieden: Gewinne von Tochterpersonengesellschaften wirken sich auf die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen bei der Mutterpersonengesellschaft nicht unmittelbar aus. Sie sind nicht bereits im Jahr der Entstehung in den Gewinn der Obergesellschaft einzubeziehen, sondern erst bei der Auszahlung wie Einlagen zu behandeln.
Eine GmbH & Co. KG war als Führungsholding an verschiedenen anderen Personengesellschaften beteiligt. ...