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Verlustausgleichsvolumen durch Einlagen trotz sog. Mehrentnahmen in Vorjahren
Bei der Ermittlung der Höhe des verrechenbaren Verlustes des Kommanditisten gem. § 15a EStG sind dessen im Verlustentstehungsjahr erbrachte Einlagen auch dann in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn die Mittel hierfür bei wirtschaftlicher Betrachtung aus Entnahmen stammen, die der Kommanditist in Vorjahren – über die von ihm erbrachten Einlagen hinaus – getätigt hat und die wegen § 15a Abs. 3 Satz 2 EStG nicht zu einer Gewinnhinzurechnung geführt haben. Eine Minderung der Einlagen um einen (negativen) außerbilanziellen Korrekturposten „Rückführung Mehrentnahmen“ kommt nicht in Betracht (Bezug: § 15a Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 EStG).
(1) Systematische Grundlage des § 15a EStG ist eine Verlustverrechnung nach Maßgabe des Haftungsbetrags am Bilanzstichtag (BT-Drucks 8/4157 S. 3). Ob ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, bestimmt s...BStBl 2004 II S. 359BStBl 1996 II S. 226