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AdV bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Höhe der Aussetzungszinsen
Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der Höhe des Aussetzungszinssatzes ist nur für Zinszeiträume ab dem und lediglich in Höhe der gesetzlichen Spreizung der Aussetzungszinsen und der Nachzahlungszinsen von 0,35 % für jeden Monat zu gewähren.
Der VIII. Senat des BFH hat dem BVerfG mit – zur amtlichen Veröffentlichung bestimmtem – Beschluss vom - VIII R 9/23, NWB OAAAJ-73666, die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 237 i. V. mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO seit dem bis zum insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als der Zinsberechnung für die Zinsen bei AdV ein Zinssatz von einhalb Prozent pro Monat zugrunde gelegt wird. Allerdings rechtfertigt dieser Beschluss die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Zinsbescheids nur für Zinszeiträume ...