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STFAN Nr. 12 vom

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz – Änderungen vom Handelsgesetzbuch bis zum Straßenverkehrsgesetz

Dipl.-Kfm. Dipl.-Finw. André Reineke

Der Bundesrat hat am dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) zugestimmt. Ziel des Gesetzes ist, Abläufe und Regeln zu vereinfachen und Unternehmen in Deutschland finanziell zu entlasten. Insgesamt soll sich eine Ersparnis von knapp 1 Mrd. € jährlich ergeben. Das BEG IV beinhaltet eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen aus verschiedensten Rechtsgebieten.

Verkürzung der Aufbewahrungspflichten für Buchungsbelege

Bislang galt für Buchungsbelege eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Das Bürokratieentlastungsgesetz verkürzt diesen Zeitraum auf acht Jahre. Diese Änderung ergibt sich aus § 147 Abs. 3 AO sowie § 257 Abs. 4 HGB. Die Entlastung gilt für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist am Tag der Verkündung des Gesetzes noch nicht abgelaufen war.

Änderungen im UStG

Gemäß § 18 Abs. 2 UStG entfällt die Pflicht zur Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 7.500 € beträgt. Gemäß § 18 Abs. 2a UStG kann ein Unternehmer anstelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7.500 € ergeben hat. Ab ...

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