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E-Rechnung und gemeinnützige Organisationen
Ab können inländische Unternehmer untereinander elektronische Rechnungen ausstellen und müssen inländische Unternehmer untereinander elektronische Rechnungen annehmen können. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Wachstumschancengesetz. Doch es stellt sich die Frage, ob gemeinnützige Organisationen hiervon überhaupt betroffen sind.
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Wer ist betroffen?
Die Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen betrifft nur steuerbare Leistungen zwischen Unternehmern im Inland (B2B).
Die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen für B2B-Umätze im Inland besteht
ab dem , wenn der Vorjahresumsatz > 800.000 € beträgt und
ab dem für alle Unternehmer.
Für gemeinnützige Organisationen besteht keine Ausnahmeregelung; werden umsatzsteuerbare Lieferungen oder Leistungen gegenüber Unternehmen erbracht, besteht grundsätzlich E-Rechnungspflicht.
Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht
Für gemeinnützige Organisationen ist zu beachten, dass für Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG umsatzsteuerfrei sind, keine E-Rechnungen übermittelt werden.