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StuB Nr. 23 vom Seite 944

Die neuen Sozialversicherungswerte 2025

Rechengrößen und Grenzbeträge

Betriebswirt Axel-Friedrich Foerster

Der Bundesrat hat am die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025 verabschiedet. Durch die „Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung 2025“ werden die ab geltenden Grenzbeträge in der Sozialversicherung deutlich angehoben. Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen führt im Jahr 2025 insb. bei besserverdienenden Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern zu höheren Sozialversicherungsbeiträgen. Darüber hinaus hat der Bundesrat am auch die „Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ beschlossen, mit der die neuen Sachbezugswerte für 2025 verbindlich festgelegt werden.

Eilts, Rechengrößen und Beitragssätze in der Sozialversicherung, Grundlagen, NWB HAAAG-97134

Kernaussagen
  • Im Vergleich zum Vorjahr fällt die Anhebung der Sozialversicherungsgrößen für 2025 deutlich höher aus.

  • Für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind erstmals ab bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenzen maßgebend. Für das Jahr 2025 erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung auf bundeseinheitlich 8.050 € monatlich bzw. jährlich 96.600 €.

  • Die Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung 2025 erhöht sich auf jährlich 66.150 € bzw. auf monatlich 5.512,50 €.

I. Rechengrößen zur Sozialversicherung 2025

1. Anpassung an die allgemeine Einkommensentwicklung

Bei den Rechengrößen der Sozialversicherung handelt es sich um die relevanten Kenngrößen der Sozialversicherung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht, wie z. B. die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und die Jahresarbeitsentgeltgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung. Durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025 werden die für den Bereich der Sozialversicherung relevanten Rechengrößen für das Jahr 2025 aktualisiert. Dadurch wird u. a. gewährleistet, dass sich besserverdienende Arbeitnehmer entsprechend der durchschnittlichen Lohnentwicklung relativ gleichbleibend an der Finanzierung der Sozialversicherung beteiligen.

Um die maßgebenden Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2025 zu bestimmen, werden die Rechengrößen für das Jahr 2024 mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (Lohnzuwachsrate) des Jahres 2023 fortgeschrieben. Die relevante gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate 2023 betrug 6,44 %. Für die Bestimmung des Durchschnittsentgelts wird eine Lohnzuwachsrate von 6,37 % angesetzt. Damit fällt im Vergleich zum Vorjahr die Anhebung der Sozialversicherungsgrößen für 2025 deutlich höher aus.