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NWB Nr. 48 vom Seite 3344

BRAK muss nicht über die Einrichtung von beA für weitere Kanzleisitze informieren

[i]RA muss mit der Einrichtung eines weiteren beA rechnenDie Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) ist nach Ansicht des  AnwZ (Brfg) 13/24, NWB HAAAJ-74944) nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt über die Einrichtung zusätzlicher besonderer elektronischer Anwaltspostfächer (beA) für ihn zu informieren. Ein Rechtsanwalt könne einen Informationsanspruch nicht auf Art. 14 Abs. 1 lit. c DSGVO stützen. Nach der Vorschrift hat der Verantwortliche (hier: die BRAK), der personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhebt (hier: Verarbeitung von Daten des Rechtsanwalts, die die regionale Rechtsanwaltskammer an die BRAK übermittelt), der betroffenen Person die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen (hier: Einrichtung von beA), sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung mitzuteilen. Die Pflicht zur Mitteilung entfällt allerdings, wenn die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt (vgl. Art. 14 Abs. 5 lit. a DSGVO). Diese Ausnahme bejaht der BGH hier. Einem Rechtsanwalt müsse die sich aus § 31a Abs. 7 Satz 1 BRAO ergebende Pflicht der BRAK bekannt sein, für jede weitere Kanzlei eines Mitglieds ein beA einrichten zu müssen. Er müsse daher jederzeit nach Errichtung der weiteren Kanzlei mit der Einrichtung eines weiteren beA ...