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BBK Nr. 23 vom

Einmalzahlungen bei geringfügigen Beschäftigungen

Jörg Romanowski

Bei der Minijobzentrale sind derzeit ca. 7 Mio. geringfügig Beschäftigte (Minijobber) gemeldet. Bei insgesamt rund 46 Mio. Beschäftigten ist damit ungefähr jede 6. Lohnabrechnung ein Minijob. Diese Zahlen machen deutlich, dass es wichtig ist, alle Regelungen zum Minijob genau zu kennen. Denn es darf nicht vergessen werden, dass der Minijob häufig der Beanstandungspunkt Nummer 1 ist, wenn die Deutsche Rentenversicherung eine Betriebsprüfung durchführt. Dieser Beitrag beschäftigt sich daher mit der rechtlich korrekten Entgeltermittlung für Minijobber – gerade auch vor dem Hintergrund, dass Einmalzahlungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld) gewährt werden sollen.

I. Ermittlung des regelmäßigen Entgelts

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV gilt: „Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.“

Diese Geringfügigkeitsgrenze hat der Gesetzgeber mit § 8 Abs. 1a SGB IV seit dem dynamisch definiert. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Praxisnah ausgedrückt gilt also: Die Zehn-Stunden-Woche wird auf den Mo...