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StuB Nr. 23 vom Seite 930

Zum Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG

Zum , F

RA/StB Stephan Franzen, LL.M.

Das entschieden, dass bei der formwechselnden Umwandlung einer GmbH in eine KG i. S. des § 9 UmwStG das von der Personengesellschaft übernommene positive Eigenkapital als (fiktive) Einlage im Rahmen des Abzugsverbots für Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen ist.

, F, NWB DAAAJ-75738

Kernfragen
  • Wie ist die beim Formwechsel einer Kapital- in eine Personengesellschaft i. S. des § 9 UmwStG steuerlich fingierte Vermögensübertragung im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen?

  • Welche Bedeutung hat ein vom UmwStG gesetzlich angeordneter Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Kapitalgesellschaft für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG?

  • Welche Bedeutung hat das besprochene für die steuerliche Beratungspraxis?

I. Einleitung

[i]Kusch, Formwechsel, Grundlagen, NWB QAAAF-77023 Hänsch, Betrieblicher Schuldzinsenabzug, Grundlagen, NWB YAAAE-57242 Mit § 4 Abs. 4a EStG i. d. F. des StBereinG 1999 ist der Gesetzgeber der Rechtsprechung des BFH zum Mehrkontenmodell entgegengetreten, auf deren Grundlage durch Gestaltung Zinsen in Zusammenhang mit Privatentnahmen als Betriebsausgaben abgezogen werden konnten. Die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG schränkt den Betriebsausgabenabzug ein, sofern die Entnahmen die Summe aus Gewinnen und Einlagen übersteigen. Der Unternehmer soll – will er nachteilige Folgen vermeiden – nicht mehr die vollständigen Betriebseinnahmen, sondern nur noch den im Unternehmen erwirtschafteten Gewinn sowie die geleisteten Einlagen entnehmen können.

Für den Fall eines Formwechsels einer Kapital- in eine Personengesellschaft ist dabei bislang nicht durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, wie das übernommene steuerliche Eigenkapital der Kapitalgesellschaft bei der übernehmenden Personengesellschaft für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen ist.