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BFH Urteil v. - III B 53/99

Einordnung einer Anlage als Betriebsvorrichtung

Leitsatz

Eine als Betriebsvorrichtung zu qualifizierende Anlage muss nicht ausschließlich dem Gewerbebetrieb dienen. Es genügt, dass die Anlage dem Betrieb des Gewerbes als Hauptzweck dient.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 485
BFH/NV 2000 S. 485 Nr. 4
OAAAA-97021

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